Dieser Beitrag ist Teil des Projektes »FreiRad«.
Welche Gesetze gelten für das Radfahren für Kinder? DACH-Region, Niederlande und Slowenien – ein Vergleich. Letztendlich entscheiden jedoch immer die Eltern und die Kinder mit. – wird weiter ergänzt
Während Kinder in Österreich erst im Alter von 12 beziehungsweise mit 10 Jahren nach bestandener Prüfung allein Radfahren dürfen; ist das in keinem der anderen Länder vorgeschrieben. In Österreich dürfen Kinder auf Spielzeugen am Gehsteig fahren, sind sie älter als 8 auch allein. Bis Kinder in Deutschland 8 Jahre alt sind dürfen auch ihre Eltern am Gehsteig fahren, mit 10 müssen sie auf die Straße. Mit Kindervelos darf in der Schweiz am Gehsteig gefahren werden, bis 12 Jahre, wenn es keinen Radweg gibt. In den Niederlanden müssen Radfahrer:innen am Radweg fahren – auch Kinder allen Alters.
(AT) ab 12 Jahre – mit Prüfung ab 9 bzw. 10
Begleitet: Kinder unter zwölf Jahren müssen begleitet werden – die Begleitperson muss mindestens 16 Jahre alt sein. Mit 1. Oktober, dem In-Kraft-Treten der 33. StVO-Novelle, also der Straßenverkehrsordnung dürfen Begleitpersonen auf der Straße neben Kindern fahren, die jünger als 12 Jahre alt sind, gemäß § 68 Abs. 2 StVO.
Am Gehsteig: Kinder dürfen am Gehsteig und Gehwegen auf Spielzeugen fahren: Fahrzeugähnliche Spielzeuge, Kinderfahrräder die als solche gelten, haben einen maximalen Felgendurchmesser von 300 Milimetern und erreichen eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 5 Kilometer pro Stunde, gemäß § 2 Abs. 1 Z 19 StVO, Straßenverkehrsordnung. Es sei denn, die Kinder sind acht Jahre alt und ihr Spielzeug – Kinderfahrrad – hat keinen Elektromotor, dann dürfen sie allein am Gehsteig fahren, gemäß § 88 Abs. 2 StVO.
Auf der Straße: Kinder dürfen ab 12 Jahren allein auf der Straße fahren. Mit 9 beziehungsweise 10 Jahren können sie die Freiwillige Radfahrprüfung ablegen und dürfen damit zwei Jahre früher allein Radfahren, gemäß § 65 Abs. 2 StVO.
Radhelm: Kinder müssen bis zum Alter von 12 Jahren verpflichtend einen Helm tragen, gemäß § 68 Abs. 6 StVO – ohne Helm löst jedoch bei Unfall kein Mitverschulden aus.
(CH) ab 6 Jahren mit Velo auf Hauptstraßen
Begleitet: Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstraßen Velo fahren – wenn sie von einer mindestens 16 Jahre alten Person begleitet werden, gemäß Art. 19 Abs. 1 SVG, Straßenverkehrsgesetz.
Am Gehsteig: Kinder dürfen mit Kindervelos auf Trottoirs, Fuß- und Radwegen, sowie in Tempo-30- und Begegenungszonen unterwegs sein. Ein Kindervelo ist fahrzeugähnlichen Geräten gleichgesetzt und nur mit Muskelkraft betrieben, geregelt in der Verkehrsregelnordnung, gemäß Art. 1 Abs. 10 VRV in Verbindung mit Art. 50 VRV, Verkehrsregelnverordnung.
Wo es keine Radwege oder -streifen gibt, dürfen Kinder bis 12 Jahre auf Fußwegen und Trottoirs Velo fahren – mit angepasstem Tempo und haben insbesondere auf Fußgänger:innen Rücksicht zu nehmen, gemäß Art. 41 Abs. 4 VRV.
Auf der Straße: Kinder dürfen erst auf sämtlichen Straßen fahren, wenn sie in die Pedale treten können, gemäß Art. 42 VRV.
Velohelm: Keine Pflicht, sondern Empfehlung – nur für schnelle e-Bikes besteht Velohelmtragepflicht, laut Veloplus.
(D) ab 8 Jahren mit Rad auf Fahrbahn
Begleitet: Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese während der Begleitung mit am Gehweg fahren – insbesondere ab 16 Jahre gilt eine Begleitperson als geeignet, gemäß § 2 Abs. 5 StVO, Straßenverkehrsordnung.
Am Gehsteig: Kinder bis acht Jahre müssen, bis zehn Jahre dürfen sie auf Gehwegen Radfahren – Dabei dürfen Fußgänger:innen weder gefährtdet noch behindert werden. Ist ein baulich getrennter Radweg vorhanden, dürfen sie unabhänig von Alter auch dort fahren.
Auf der Straße: Ab 10 Jahren müssen Kinder auf der Fahrbahn fahren.
Radhelm: Keine Pflicht, sondern Empfehlung.
(NL) Kinder jünger als 12 dürfen überall fahren
Begleitet: Erlaubt ist generell das zwei Personen nebeneinander fahren. Die Begleitung eines Kindes ist nicht geregelt, auch die Benützung eines Fahrrads ist nicht an ein Mindestalter gekoppelt.
Am Gehsteig: Kinder unter 12 Jahren dürfen auch am Gehsteig beziehungsweise Fußweg radfahren. Für ältere Kinder und Erwachsene ist dies nicht erlaubt, Kinder zwischen 12 und 16 Jahren zahlen die halbe Strafe. Ansonsten ist der Radweg zu benützen.
Auf der Straße: Radfahrer:innen dürfen die Straße nur benützen, wenn es keinen vorgeschriebenen Radweg gibt, gemäß Art. 5 Abs. 1 bis 3 Verkehrsregeln und Verkehrzeichenvorschriften.
Radhelm: Es besteht keine Verpflichtung einen Helm zu tragen – weder für Kinder noch für Erwachsene.
(SLO) Ab 8 Jahren mit Radfahrausweis eigenständig radeln
Begleitet: Kinder bis zum 6. Lebensjahr dürfen in Begleitung Erwachsener lediglich auf Fußgängerflächen radfahren (§ 55 ZVoz-1).
Am Gehsteig: Kinder bis zum 6. Lebensjahr müssen von Erwachsenen begleitet werden, wenn sie keinen Radfahrausweis haben müssen sie bis sie 14 Jahre alt sind, begleitet werden (§ 55 ZVoz-1).
Auf der Straße: Ab dem 8. Lebensjahr dürfen Kinder mit Radfahrausweis eigenständig im Straßenverkehr radfahren. Bis zum 14. Lebensjahr dürfen Kinder ohne Radfahrausweis lediglich in Begleitung Erwachsener im Straßenverkehr radfahren. Ab dem 14. Lebensjahr dürfen Kinder eigenständig im Straßenverkehr radfahren (§ 55 ZVoz-1).
Radhelm: Verpflichtend für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr (§ 34 ZPrCP).
Weitere Infomationen
- Radfahren üben & prüfen – FreiRad Recherche
- FreiRad im Lehrplan – Auszug vorab Ergebnisse Befragungen und Stellungnahme
- FreiRad – mehr Infos zum Projekt